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Prüfungen

Ab Einstellungsjahrgang 2022


Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung besteht aus einigen der im Grundstudium zu erbringenden Leistungsnachweisen.

Im Einzelnen sind dies:

  • Klausur Strafvollstreckungsrecht
  • Klausur Zivilrecht mit Schwerpunkt AT und Recht der Schuldverhältnisse des BGB
  • Klausur Zivilprozessrecht einschließlich Zivilprozesskostenrecht
  • Klausur Erbrecht
  • Klausur Immobiliarsachenrecht und -verfahrensrecht
  • Klausur Mobiliarvollstreckungsrecht

Die Zwischenprüfung ist bestanden wenn,

  • mindestens 4 der Klausuren mit mindestens ausreichend bewertet worden sind und
  • die Summe aus den Klausuren mindestens 28 Punkte ergeben.

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch Prüferinnen bzw. Prüfer des Prüfungsamts. Ist die Zwischenprüfung bestanden, kann das Studium mit der Berufspraktischen Studienzeit I fortgesetzt werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung kann sie einmal wiederholt werden.

Rechtspflegerprüfung (Abschlussprüfung)

Die Rechtspflegerprüfung besteht aus sechs vierstündigen Klausuren, einer Hausarbeit und einer mündlichen Prüfung.

Die sechs Prüfungsklausuren in den letzten vier Monaten des Hauptstudiums sind aus den Lehrgebieten:

  • Strafvollstreckungsrecht
  • Zivilprozessrecht
  • Mobiliarvollstreckung/Immobiliarvollstreckung/Insolvenzordnung (max. 2 davon)
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Immobiliarsachsenrecht

Am Ende des Hauptstudium liegt die Hausarbeit.

Am Ende der Berufspraktischen Studienzeit II findet die mündliche Prüfung statt.

Die Prüfung ist bestanden, wenn

  • mindestens vier Klausuren oder die Hausarbeit sowie mindestens drei Klausuren mit mindestens ausreichend bewertet worden sind und
  • die Summe der Punktzahlen der Bewertungen von Hausarbeit und Klausuren mindestens 33 ergibt und
  • die Gesamtnote der Rechtspflegerprüfung nach § 15 Abs. 2 Nds. APVO mindestens ausreichend lautet, § 15 Abs. 1 Nds. APVO (gilt analog für die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der übrigen Bundesländer).

Bei Nichtbestehen der Prüfung kann sie einmal wiederholt werden.

Die textlichen Angaben sind ohne Gewähr. Es gelten die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der einzelnen Bundesländer.
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